Den ersten Rahmen einer funktionierenden Projektplanung bilden die Planer selbst, also Architekten, Statiker und weitere Fachingenieure aus dem Bereich Haustechnik und anderer Themenfelder. Deren Leistungsumfang - und damit ihr Beitrag zum Gesamtprojekt - kann zwar individuell vertraglich geregelt werden. Die jeweiligen Honorarordnungen (HOAI) sind jedoch verbindlich anzuwenden und damit geltendes Recht. Sie machen unter anderen Festsetzungen auch klare Vorgaben, welche Leistungen in welcher Leistungsphase zu erbringen sind und welche Tätigkeiten gegebenenfalls separat vereinbart werden müssten. Damit bilden die Honorarordnungen einen großen Teil der sonst nur aufwändig klärbaren Zuständigkeiten innerhalb des Projekts ab und können als allgemein bekanntes Grundgerüst der Planungsleistungen auch die Projektplanung deutlich einfacher gestalten.
Zwingend anzuwenden ist die Vertragsordnung für Bauleistungen VOB nur im öffentlichen Sektor. Trotzdem lohnt es sich, diesen Regelkomplex auch bei anderen Vorhaben zu vereinbaren und so zum Bestandteil des Projektablaufs zu machen. Denn die VOB regelt umfassend alle vertraglichen und damit auch zeitlichen Abhängigkeiten rund um die Werkverträge der einzelnen Handwerker. Bindefristen und Zuschlagsfristen geben einen klaren Rahmen vor, wie die Ausschreibungsphase innerhalb des Projektablaufs zu berücksichtigen ist. Typische Bindefristen nach VOB sind 60 Tage, sodass nach rund zwei Monaten die Angebotsprüfung und -wertung mit der Auftragsvergabe enden muss. Abnahme- und Widerspruchsfristen aus der VOB regeln außerdem Zeiträume im Bauzeitenplan. Hierzu zählt beispielsweise die Frist zur Mängelbeseitigung. Neben der angemessenen Frist von i. d. R. 2 Wochen für die Mängelbeseitigung spielen hier auch Gewährleistungen eine Rolle, die gemäß VOB 4 Jahre laufen, nach BGB dagegen 5 Jahre.
Technische Vorgaben klären vordergründig vor allem die Art und Weise der Umsetzung einer einmal beschlossenen Planung. Aber auch die Projektplanung wird davon immer wieder tangiert. Der Einsatz des vielseitigen und komplexen Baustoffs Beton wird beispielsweise gleich durch eine ganze Reihe technischer Normen geregelt. Die DIN EN 13670 / DIN 1045-3 klärt etwa die Verarbeitung und das Abbindeverhalten des Baustoffs, aus dem sich unter anderem die Wartezeit von 28 Tagen bis zur Norm-Festigkeit ergibt. Aber auch der Arbeitsbedarf für die Betonnachbehandlung sowie der Ausführungszeitpunkt für das Ausschalen wird in Abhängigkeit von Festigkeits- und Expositionsklasse zumindest in einem groben Rahmen über die aufgeführten Vorschriften geregelt. Ähnlich verhält es sich auch bei verschiedensten anderen Baustoffen, sodass sich als Endergebnis ein ganzer Komplex aus Warte- und Ausführungszeiten für die Baustelle ergibt.
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