Bauvorschriften Was muss, was kann und was darf sein?
Bauen ist anspruchsvoll und komplex. Rasch verliert man den Überblick, was erlaubt ist und was zwingend getan werden muss. Es besteht eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die sich unter dem Sammelbegriff Baurecht subsumieren lassen.
Bauplanungsrecht: Baugesetzbuch und Bebauungspläne
Das Bauplanungsrecht gibt an, wo welche Art der baulichen Nutzung in welchem Maß zulässig ist. Es geht also um was, wo und wie viel. Insbesondere das Wie darf jedoch nicht mit Vorgaben zur Gestaltung verwechselt werden!
Geregelt werden diese Vorgaben einerseits im Flächennutzungsplan als unverbindlicher Rahmenplan. Darüber hinaus bildet der Bebauungsplan die für alle Bauwilligen verbindliche Festsetzung bezüglich der genannten Aspekte. Diese sogenannte Bauleitplanung regelt das Baugesetzbuch (BauGB). Es gilt als Bundesrecht einheitlich in ganz Deutschland. Die Hoheit über die Planungsinhalte und das Recht, Bebauungspläne aufzustellen, liegt dagegen bei den Gemeinden.
Bauordnungsrecht - reine Ländersache
Das Bauordnungsrecht regelt ergänzend zum Bauplanungsrecht die Art und Weise der Bebauung, also das Wie. Hier gilt kein universeller Gesetzestext. Stattdessen gibt es für dieses dem Landesrecht zugeordnete Rechtsfeld insgesamt acht Landes- bzw. Länderbauordnungen.
Die Landes- und Länderbauordnungen
Die Bauordnung eines Bundeslandes gibt vor, wie ein Bauwerk errichtet werden darf bzw. muss. Allgemeine Anforderungen an Baustoffe werden um konkrete Vorgaben zu bestimmten Gebäudetypen und Räumen ergänzt. Auch die baurechtlichen Verfahren werden hier klar gegliedert und geregelt.
Ein großer Teil der bauordnungsrechtlichen Vorschriften befasst sich inhaltlich mit dem Thema Brandschutz und Gefahrenabwehr. Die Bauordnungen konzentrieren sich dabei auf den sogenannten Regelbau - Wohngebäude und Bürogebäude müssen demnach in einem vorgegebenen Größenrahmen gebaut werden.
Sonderbauverordnungen
Alle Gebäudetypen, die nicht dem Regelbau zuzurechnen sind, gelten als Sonderbauten. Regelungen dazu finden sich in entsprechenden Sonderbauverordnungen. Auch diese werden vom jeweiligen Bundesland erlassen. Typische Sonderbauverordnungen sind:
- Beherbergungsstättenverordnung
- Hochhausrichtlinie
- Industriebaurichtlinie
- Schulbaurichtlinie
- Verkaufsstättenverordnung
- Versammlungsstättenverordnung
Sonderfall Musterverordnungen
Trotz der Zuständigkeit der Länder beschließt die Bauministerkonferenz des Bundes regelmäßig Musterverordnungen als Leitfaden für die individuellen Bauvorschriften der Länder. Entscheidet sich ein Bundesland, zu einem Gebäudetyp keine Verordnung zu erlassen, tritt zwar nicht automatisch die jeweilige Musterbauordnung in Kraft. Die Gerichte ziehen diese dann aber als Leitfaden für ihre Entscheidungen heran, sodass auch Planer und Bauherren sich daran orientieren sollten.
Technische Baubestimmungen
Technische Regelwerke wie DIN- oder EN-Normen ändern sich immer wieder. Deshalb werden sie nicht in Gesetzen festgeschrieben. Die Technischen Baubestimmungen der einzelnen Bauordnungen legen fest, welche Normen eingeführt und damit als verbindliches Regelwerk zwingend zu befolgen sind.
Ministerielle Erlasse und Hinweise
Für ungeregelte Rechtsbereiche erlassen die Ministerien der Länder regelmäßig Vorgaben und Hinweise. Diese haben keinen Gesetzes- oder Verordnungscharakter, dienen aber den Genehmigungsbehörden als Handlungsleitfaden. Auch sie sollten daher von allen Planungsbeteiligten als Quasi-Vorschriften berücksichtigt werden.
- Heidenheim
- Stuttgart
- Göppingen
- Altenstadt
- Kempten (Allgäu)
- Taufkirchen
- Höchstadt/Aisch
- Burgoberbach
- Augsburg
- Neuendettelsau
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